Leistungen

UNSERE LEISTUNGEN

Behandlungen und Abrechnungen 
Unsere podologische Praxis ist ausschließlich auf medizinische Fußpflege ausgerichtet und
besitzt die entsprechende Kassenzulassung, was uns zu einer direkten Abrechnung mit allen
gesetzlichen Krankenkassen berechtigt.
Voraussetzung hierfür ist, dass Sie als Patient über eine Heilmittelverordnung Ihres Arztes
verfügen bzw. über ein Privatrezept (hier trägt der Patient die Kosten selbst).
Eine podologische Behandlung wird vorrangig bei Menschen mit einem diabetischen
Fußsyndrom angewendet, die ohne derartige Therapie nachhaltige Schäden an den Füßen
erleiden würden. Zudem können seit Juli 2020 podologische Behandlungsmaßnahmen auch von Menschen mit Neuropathien oder einem Querschnittssyndrom in Anspruch genommen werden, soweit deren Füße Schädigungen (wie Sensibilitäts-/Durchblutungsstörungen) aufweisen, die vergleichbar mit dem diabetischen Fuß sind.

Zuzahlungen

Patienten, die einen gültigen Befreiungsausweis von ihrer Krankenkasse besitzen, sind von
Zuzahlungen befreit. Liegt keine Befreiung vor, muss die Rezeptgebühr vom Patienten bei
jedem neuen Rezept persönlich getragen werden.
Privat versicherte Patienten sowie Patienten ohne Heilmittelverordnung bzw. diejenigen,
wo eine Zuzahlung vorzunehmen ist, bezahlen vor Ort im Anschluss an die Behandlung.

Leistungen

• Anamnese und Befunderhebung zur podologischen Fußbehandlung
• Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung sowie Nagelbearbeitung)
• Hyperkeratosenbehandlung (Abtragung von Hornhaut und Schwielen)
• Nagelbearbeitung (Kürzen der Nägel und Säuberung des Sulcus)
• Behandlung/Entfernung von Hühneraugen
• Behandlung von eingewachsenen, verformten und verdickten Nägeln
• Anwendung von Orthosentechnik (Maßangefertigter Druck- und Reibungsschutz)
• Anfertigen von speziellen Spangentechniken bei eingewachsenen Nägeln

GUTSCHEINE
Gerne können Sie Gutscheine bei uns beziehen, jedoch sind diese ausschließlich für Patienten vorbehalten welche als Privatpatienten (mit Privatrezept) bei uns in der Praxis geführt werden. Kassenpatienten mit einer Heilmittelverordnung sind leider davon ausgeschlossen, da hier keine Verrechnungsmöglichkeit besteht.